Anwesenheit bei unabhängigen Einrichtungen Gemert-Bakel

Die Gemeinde hat es einfacher gemacht, vorübergehend in einer bestehenden Wohnung mitzuwohnen. Durch großzügigere Regelungen trägt dies zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit bei und fördert die gegenseitige Fürsorge. Das Zusammenwohnen hilft Senioren, Berufseinsteigern oder Alleinstehenden, früher oder leichter selbstständig zu wohnen, wenn eine eigene Wohnung (noch) nicht möglich ist. Dadurch können Menschen in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen, besser aufeinander achten und sich gegenseitig helfen.

Anmerkungen

Wohnung für pflegende Angehörige

Eine Pflegewohnung ist eine eigenständige, vorübergehende Unterkunft neben oder an Ihrem Haus für einen Angehörigen, dem Sie intensive Pflege oder Unterstützung bieten. Sie helfen dieser Person bei alltäglichen Verrichtungen und fördern ihre Selbstständigkeit. Dies geschieht im Rahmen Ihrer sozialen Beziehung zu dieser Person. Dabei handelt es sich um Hilfe, die über die „normalen“ Dinge hinausgeht, die Sie für einen Mitbewohner tun.  
Personen, die auf informelle Pflege angewiesen sind, haben im Rahmen der aktuellen landesweiten Regelung Möglichkeiten für das Wohnen mit informeller Pflege. Dazu ist eine Bescheinigung über den Bedarf an informeller Pflege erforderlich. Der Hilfsbedarf muss durch eine Bescheinigung eines Amtsarztes oder einer Gemeindekrankenschwester nachgewiesen werden. Ist die pflegebedürftige Person der Gemeinde bekannt, beurteilt diese den Hilfsbedarf.  

Wenn keine Notwendigkeit mehr für direkte Pflege durch Angehörige besteht, muss die Pflegewohnung im Falle eines festen Gebäudes in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Die Einrichtungen wie Küche, Bad und Toilette müssen Sie entfernen. Das Gebäude können Sie anschließend wieder beispielsweise als Lagerraum oder Hobbyraum nutzen. Sie dürfen das Gebäude dann nicht mehr als eigenständigen Wohnraum nutzen. Handelt es sich um eine versetzbare Einheit, muss diese entfernt werden, sobald kein Bedarf mehr an informeller Pflege besteht.

Schritte zur Beantragung einer Wohnung für pflegende Angehörige. 

Schritt 1: Führen Sie die Genehmigungsprüfung durch 

Prüfen Sie, ob Sie eine Genehmigung benötigen, um eine Pflegewohnung zu errichten.(externer Link) Oder um einen Teil eines Gebäudes für die Pflege durch Angehörige geeignet zu machen.  

Schritt 2: Nehmen Sie Kontakt mit der Gemeinde auf 

Beschreiben Sie Ihren (Entwurf eines) Antrags und senden Sie diesen per E-Mail an: omgevingswet@gemert-bakel.nl. Für eine Informations-E-Mail fallen keine Kosten an. Für ein Vorgespräch fallen hingegen gemäß der Gebührenordnung Kosten an.

Betreuung mit eigenständigen Einrichtungen

Die 'Politische Regelung für den Besuch von unabhängigen Einrichtungen Gemert-Bakel(externer Link)„ ermöglicht das Wohnen im Rahmen der (vorläufigen) informellen Pflege, ohne dass eine Bescheinigung über die informelle Pflege erforderlich ist. Auch ohne informelle Pflegebeziehung ist in bestimmten Fällen ein vorübergehendes Zusammenwohnen möglich. Dies kann innerhalb der Familie im ersten Verwandtschaftsgrad (Familienwohnen) oder mit anderen Personen außerhalb der familiären Beziehung erfolgen. Beispielsweise können volljährige Kinder vorübergehend in einem Nebengebäude des Hauptwohnsitzes der Eltern wohnen, oder Eltern können im Hauptwohnsitz ihrer Kinder wohnen. Auch alleinstehende andere Familienangehörige oder ein Freund bzw. eine Freundin des Hauptbewohners dürfen diese vorübergehende Wohnregelung in Anspruch nehmen.  

Für alle diese Formen gelten bestimmte Voraussetzungen. Es ist möglich, maximal zwei Personen in einem für Wohnzwecke hergerichteten Nebengebäude im Hinterhof eines Wohnhauses auf demselben Grundstück wohnen zu lassen. Zum Beispiel in einer umgebauten Garage, einer Scheune oder einer mobilen Wohneinheit. Für das Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen ist immer eine befristete Umweltgenehmigung erforderlich, die maximal 15 Jahre gültig ist, siehe unten unter „2. Schritte zur Beantragung einer Umweltgenehmigung“. 

Die landesweiten Vorschriften werden sich in Zukunft ändern 

Künftig werden landesweite Vorschriften für Familien- und Pflegewohnungen (ohne Pflegebescheinigung) auf dem eigenen Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfrei. Dies wird im Beschluss zur Stärkung der Steuerung des sozialen Wohnungsbaus geregelt, der voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten wird.

Entspricht Ihre Absicht zur Teilnahme den Vorschriften?

Alle Bedingungen und Verpflichtungen sind in der Police aufgeführt.

Lesen Sie hier die „Richtlinie zur betreuten Wohnform mit eigenständigen Einrichtungen in Gemert-Bakel“ (externer Link)(externer Link).

In der folgenden Tabelle sind einige Voraussetzungen mit einer kurzen Erläuterung aufgeführt. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Vorhaben die Bestimmungen vollständig erfüllt, sollten Sie stets die Richtlinie selbst zu Rate ziehen.

Thema Zustand, mit kurzer Erklärung 
WohnformenDas Gebäude, in dem die betreute Wohnform realisiert wird. 
LebensqualitätDie Teilnahme muss in Ihre Nachbarschaft passen. Die Gemeinde prüft, ob dies innerhalb der Wohnung und des Wohngebiets machbar ist.
Haupthaus

Nur der Eigentümer des Grundstücks und des Bauhofs, auf dem sich die Hauptwohnung und die zu betreuenden Gebäude befinden, kann einen Antrag stellen.

Der Eigentümer wohnt selbst im Hauptgebäude oder zieht in das Nebengebäude.

Anhang

Eine Angliederung kann nur innerhalb der Bestands-, Bau- und Abweichungsmöglichkeiten des örtlich geltenden Umweltplans erfolgen.

Vorübergehende, umzugsfähige Wohneinheiten können unter bestimmten Bedingungen eine Lösung darstellen. Eine gestapelte Einheit ist im Rahmen dieser Regelung nicht zulässig.

GrößeEin Nebengebäude von mindestens 30 m2 und höchstens 100 m2. Die Anwesenheit kann nicht in mehreren Nebengebäuden erfolgen. Ist das Nebengebäude z. B. 130 m2 groß, können 100 m2 davon für den Besuch genutzt werden. Der Einbau einer (vorübergehenden) Trennwand kann eine Lösung sein.
Anzahl der PersonenDie Teilnahme gilt für einen Haushalt mit maximal 2 Personen.
Lebenssicher

Die Wohneinheit ist für die Belegung in allen Lebensabschnitten geeignet. Die Eignung sollte an die Lebensphase der teilnehmenden Person angepasst werden.

Die Wohneinheit muss auch für Menschen mit körperlichen Behinderungen oder chronischen Krankheiten geeignet sein oder entsprechend angepasst werden, sowohl intern als auch extern.

VersorgungsunternehmenDas Nebengebäude ist an die Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom) des Haupthauses angeschlossen.
Kein separater HofeingangDas Nebengebäude hat keine eigene Zufahrt oder einen eigenen Hof und kann nur über das Grundstück des Haupthauses erreicht werden.
Gibt es auf dem Hof eine genehmigte zweite Einfahrt oder Zufahrt für eine Wohnfunktion, so kann diese zweite Einfahrt auch für die Zufahrt zum Nebengebäude genutzt werden.
ParkenDie Teilnahme darf nicht zu einer höheren Parkplatzbelastung führen. Grundsätzlich gilt, dass das Parken vollständig auf dem eigenen Grundstück geregelt wird. Maßgeblich für die Berechnung sind die Parknormen, wie sie in der „Mitteilung zu den Parknormen Gemert-Bakel 2017“ oder deren Nachfolgeversion zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag festgelegt sind. . 
Grünflächen und GewässerTeil der räumlichen Begründung für eine ausgewogene Verteilung von Funktionen auf Standorte (ETFAL) 
VorübergehendBefristete Genehmigung für 15 Jahre. Nach 15 Jahren muss der/die Zweitwohnsitzinhaber eine andere Wohnlösung gefunden haben.
Nach Abreise BystanderNach 15 Jahren muss das Gebäude, in dem die betreute Wohnform realisiert wird, in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden oder die Wohnanlagen müssen entfernt werden.  
Nach 15 Jahren muss eine temporäre Einheit entfernt werden, es sei denn, sie bleibt im Rahmen der Genehmigungsvorschriften ohne Wohnfunktion bestehen oder ist für die informelle Pflege genehmigungsfrei geworden.  
Wann ist eine Betreuung nicht möglich?

Ein Wohnheimplatz ist nicht möglich:

  • Bei einer Wohnung auf einem Gewerbegebiet, in einem Freizeitpark und/oder auf einem Wohnwagenstellplatz;
  • Im Falle einer Aufteilung von Wohnimmobilien oder Grundstücken, bei der das Eigentum privatrechtlich aufgeteilt ist oder aufgeteilt werden soll;
  • Bei einem Verkauf Ihrer Immobilie ist die Genehmigung nicht übertragbar.
Wichtige Informationen für den Antragsteller

Gebühren: 

Mit der Beantragung einer Umweltgenehmigung sind Kosten (Gebühren) verbunden.  

Wir können Ihren Plan auch gemeinsam im Vorfeld prüfen. Sie können zunächst eine Vorabberatung beantragen. Wir prüfen dann den Plan und geben eine Empfehlung hinsichtlich der Vollständigkeit, der Durchführbarkeit und des einzuhaltenden gesetzlichen Verfahrens ab. Dies ist für Pläne gedacht, bei denen bereits eine bestimmte Ausrichtung feststeht und für die bereits Unterlagen vorliegen, die wir prüfen können. Bitte beachten Sie: Die Beantragung einer Vorabberatung ist kostenpflichtig (Gebühren).  
Die Kosten entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung der Gemeinde Gemert-Bakel.  

Sollten Sie lediglich eine unverbindliche Frage stellen möchten, reichen Sie diese bitte zunächst in Form einer Informationsanfrage ein. Für eine informative E-Mail fallen keine Kosten an. Nutzen Sie hierfür unser regelmäßige Kontaktmöglichkeiten.  

Informationen zum Vorabgespräch 

AktuellesVerordnung der Gemeinde Gemert-Bakel 

Reguläre Kontaktmöglichkeiten (Kontaktformular) 

Der Eigentümer ist sich etwaiger Folgen bewusst:  
Der Eigentümer erklärt schriftlich, dass er/sie weiß, dass die Genehmigung befristet ist, und sich der Risiken bewusst ist (siehe unten unter „Der Eigentümer ist selbst für die möglichen Folgen eines Antrags verantwortlich“). Die Einrichtung einer Wohngemeinschaft mit eigenständigen Einrichtungen in oder an Ihrer Wohnung sowie deren Nutzung (oder die Nutzung durch Dritte) kann verschiedene Folgen haben; siehe auch „Für einen Antrag erforderliche Angaben“. 

Obligatorische schriftliche Meldung des Baubeginns und der Fertigstellung: 
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, zu Beginn der Arbeiten eine schriftliche Startmeldung einzureichen sowie eine schriftliche Meldung, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und die Betreuung beginnt. Dies erfolgt über BAG-beheerders@gemert-bakel.nl. 

Beantragung einer vorübergehenden Hausnummer: 
Zwei Haushalte ziehen zusammen und bewohnen ein gemeinsames Wohngrundstück. Für das Gebäude, in dem die Wohngemeinschaft realisiert wird, kann der Eigentümer eine separate (vorübergehende) Hausnummer für die Wohngemeinschaft beantragen. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Es kann auch beschlossen werden, weiterhin die Hausnummer des Hauptwohnhauses zu verwenden. Die endgültige Entscheidung über eine vorübergehende Hausnummer aus dem Basisregister für Adressen und Gebäude (BAG) liegt beim Eigentümer des Hauptwohnhauses. Einen Antrag auf eine vorübergehende Hausnummer für die Wohngemeinschaft stellen Sie über BAG-beheerders@gemert-bakel.nl. 

Der Eigentümer ist für die Folgen eines Antrags verantwortlich

Der Eigentümer entscheidet selbst, ob er diese Regelung in Anspruch nehmen möchte. Es ist wichtig, die Folgen sorgfältig abzuwägen. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Einwohner die Vor- und Nachteile sorgfältig abwägen. Alle Risiken liegen beim Eigentümer. Daher ist es ratsam, sich beraten zu lassen, beispielsweise von einem Finanzberater oder einem Notar. Die Erteilung der Genehmigung bedeutet nämlich nicht, dass Sie nicht (mehr) mit diesen Folgen konfrontiert werden können. Außerdem kann es Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation haben, wenn Sie ein Gebäude zur Mitbenutzung oder zur Vermietung nutzen möchten.

Bitte beachten Sie!

Wenn Sie eine Einliegerwohnung mit eigenständigen Einrichtungen errichten, müssen sowohl der Eigentümer des Hauptgebäudes als auch diejenigen, die in der Einliegerwohnung wohnen werden, berücksichtigen, dass folgende Aspekte eine Rolle spielen können. Es werden nämlich zwei Haushalte zusammen auf einem Wohngrundstück wohnen 

Die Teilnahme kann Auswirkungen haben auf:

  • Leistungen, wegen der Kostenbeteiligung oder wegen des Bezugs oder der Zahlung von Miete oder Wohnkosten (z. B. AOW, Sozialhilfe, WIA, Wajong, WW oder Anw);
  • Rente und Rentenansprüche;
  • Zuschüsse und Studienfinanzierung (z. B. Mietzuschuss, Pflegezuschuss, kindgebundenes Budget);
  • Indikationen für Pflege und Unterstützung (gemäß Wmo oder Wlz);
  • Steuerfragen (denken Sie an Veranlagungen, Wohneigentum und Box 3). Die Steuerbehörden können die Mitbewohner als Ihre Steuerpartner betrachten;
  • WOZ-Wert und damit auch für die kommunalen Steuern;
  • Unabhängige kommunale Gebühren, z. B. für die Abwasser- und Müllabfuhr;
  • Vermieter- und Mieterangelegenheiten (z. B. Mieterschutz im Rahmen eines Mietvertrags);
  • Hypothek und Hypothekenbedingungen: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Hypothekarkreditgeber nach den (Un-)Möglichkeiten;
  • Haftpflicht(versicherung) und (Hausrat)versicherung: Vereinbaren Sie auch untereinander, wer für was zuständig ist.
Fragen zur Miete für die Unterbringung

Wenn Sie beabsichtigen, von den Untermietern Miete zu verlangen, müssen Sie die Vorschriften für die Vermietung einhalten. Bei der Vermietung müssen Sie die Mietvorschriften beachten. Der Mieter erhält dadurch auch Mietrechte, wie beispielsweise Mietverträge, Mieterschutz und die Berechnung der Höchstmiete. 

Besuchen Sie die Website Was muss ich beachten, wenn ich meine Wohnung vermieten möchte? (Rijksoverheid.nl) (externer Link) Hier finden Sie alle Informationen dazu. Bitte beachten Sie, dass die formelle Vermietung eines Gebäudes für die Wohngemeinschaft über einen längeren Zeitraum den Bewohnern dieses Gebäudes bestimmte Mietrechte einräumt.  

Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, ist die Lizenz nicht übertragbar.

Die Genehmigung ist personengebunden und gilt ausschließlich für die in der befristeten Umweltgenehmigung genannten Personen. Wenn der Eigentümer der Hauptwohnung seine Wohnung verkauft, erlischt auch die Genehmigung für das Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen. Möchte der neue Eigentümer ebenfalls von dieser Regelung Gebrauch machen, muss er hierfür eine neue Genehmigung beantragen.

Das bedeutet, dass Sie beim Verkauf Ihres Hauses deutlich darauf hinweisen müssen, dass das Gebäude, in dem die betreute Wohnform realisiert wurde, nicht ohne Weiteres für diese Zwecke genutzt werden darf. Dem Käufer muss klar sein, dass es sich hierbei um eine personen- und situationsgebundene Genehmigung handelt.

Schritte zur Beantragung einer Umweltgenehmigung

Gemeinsame Antragstellung

Für das Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen ist stets eine Umweltgenehmigung erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Umweltgenehmigung für eine „außerplanmäßige Umweltplanaktivität“ (BOPA). Die zu erteilende Genehmigung ist personengebunden und gilt sowohl für die Wohnungseigentümer als auch für die zukünftigen Bewohner des Gebäudes, in dem die Mitbenutzung realisiert wurde. Weitere Informationen finden Sie unter „„Umweltgenehmigung“. 

Der Antrag auf eine Umweltgenehmigung für die Unterbringung mit eigenständigen Einrichtungen wird eingereicht über das Omgevingsloket(externer Link), durch den/die Eigentümer des Hauptwohnhauses und des Grundstücks. Eine Umweltgenehmigung kann jederzeit beantragt werden.  

Wenden Sie sich an ein bautechnisches Beratungsbüro, Ihren Fertighaushersteller oder einen Bauingenieur, um den Antrag gemeinsam zu stellen. Die Gemeinde prüft den Antrag.

Für einen Antrag erforderliche Angaben

Für die Einreichung eines Antrags auf eine Umweltgenehmigung (BOPA) sind bestimmte Angaben wie Beschreibungen, Bau- und Lagepläne erforderlich. Darüber hinaus sind für jeden Antrag spezifische, auf den Standort zugeschnittene Informationen erforderlich.  

Eine Übersicht über alle erforderlichen Informationen für einen Antrag beim Omgevingsloket finden Sie im Dokument „Übersicht über die erforderlichen Informationen für einen Antrag auf Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen“. Darin finden Sie Informationen zu folgenden Punkten: 

  • Antrag über das Umweltamt; 
  • Erforderliche Angaben und Unterlagen für den Antrag auf eine BOPA-Umweltgenehmigung; 
  • Voraussetzungen für die Unterbringung mit eigenständigen Einrichtungen; 
  • ETFAL-Begründung für die Teilnahme mit eigenständigen Einrichtungen. 

Übersicht über die erforderlichen Informationen für den Antrag auf Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen(externer Link) 

Bei der Antragstellung im „Omgevingsloket“ müssen Sie unter anderem folgende Unterlagen einreichen: 

  • Gesprächsprotokoll: Ein Gesprächsprotokoll des Umgebungsdialogs (Beteiligung) mit den Interessengruppen ist obligatorisch. Bei der Antragstellung müssen Sie darlegen, wie die Nachbarn dazu stehen. Ihr Plan kann Auswirkungen auf das Lebensumfeld haben. Die rechtzeitige Information der Anwohner kann zur Lösung möglicher Probleme beitragen. Im Protokoll muss festgehalten werden, was besprochen wurde. Für das Protokoll des Umfelddialogs müssen Sie das „Formular zur Teilnahme am Umfelddialog bei eigenständigen Einrichtungen in Gemert-Bakel“ verwenden.
    Leiten Sie den Bericht an alle weiter, die zu dem Gespräch eingeladen wurden. Nach Einreichung des Plans ist es wichtig, dass Sie die Beteiligten weiterhin über den Plan auf dem Laufenden halten. 

Informationen zur Beteiligung im Rahmen des Umweltgesetzes  

Siehe den Anhang unten: Teilnahme am Umweltdialog zu Einrichtungen für selbstbestimmtes Wohnen in Gemert-Bakel  

  • Unterzeichnete Erklärung zu den Auswirkungen des Projekts „Betreutes Wohnen mit eigenständigen Einrichtungen in Gemert-Bakel“ 
    Daraus geht hervor, dass Sie sich unter anderem über die Folgen und Verpflichtungen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Umweltgenehmigung informiert haben. Damit bestätigen Sie, dass Sie die Bedingungen und Folgen verstehen und akzeptieren. 

Erklärung zu den Auswirkungen des Wohnens mit eigenständigen Einrichtungen in Gemert-Bakel 

Vereinbarung über den Ausgleich von Nachteilen – Regressvereinbarung
Die zu unterzeichnende Vereinbarung „Vereinbarung über den Ausgleich von Nachteilen mit dem Hauptbewohner als Vertragspartei/Unterzeichner“ wird von der Gemeinde erstellt. Sobald ein Antrag gestellt wurde, wird diese Vereinbarung zugesandt. Sie können diese daher nicht vorab einreichen.