Förderprogramm Initiativen Bewegen, Begegnen, Spielen und Sport

Der Gemeindevorstand von Gemert-Bakel
gestützt auf das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz und die Allgemeine Subventionsverordnung Gemert-Bakel 2024: BESCHLIESST:
Die Subventionsverordnung für die Initiativen Bewegung, Begegnung, Spiel und Sport Gemert-Bakel zu erlassen:

Artikel

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

In diesem Programm gelten die folgenden Definitionen:

  1. Initiative: ein Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität im Dorf, Stadtteil, Quartier oder in der Straße und/oder zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
  2. Initiator: eine Gruppe von (organisierten) Einwohnern, die einen Antrag auf Durchführung einer Initiative stellen;
  3. Beitrag: ein Zuschuss von bis zu 5.000 €, mit dem eine Gruppe von (organisierten) Bewohnern eines Kerns, eines Stadtteils, eines Viertels oder einer Straße Dienstleistungen und Produkte für die Durchführung ihrer Initiative erwerben kann;
  4. Soziales Interesse: Spiel, Bewegung und Begegnung in öffentlich zugänglichen Räumen fördern die Gesundheit, den sozialen Zusammenhalt und eine lebendige Gemeinschaft;
  5. Unterstützung: Der Initiator muss nachweisen, dass die Anwohner einbezogen werden;
  6. Gremium: der Gemeindevorstand.
Artikel 2: Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Subventionsregelung gelten nur für die Gewährung von Subventionen durch das Kollegium für die in Artikel 3 genannten Aktivitäten.

Artikel 3: Aktivitäten

Ein Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Zuschussantrag nach Auffassung des Kollegiums die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. Die Initiative muss einem breiteren gesellschaftlichen Interesse dienen und darf nicht ausschließlich auf die Wünsche oder Interessen einer Organisation oder einer begrenzten Gruppe ausgerichtet sein;
  2. Die Umsetzung der Initiative findet auf öffentlich zugänglichen Flächen der Gemeinde Gemert-Bakel statt und richtet sich an die Einwohner der Gemeinde Gemert-Bakel;
  3. Der Initiator ist für die Umsetzung der Initiative verantwortlich;
  4. Die Initiative muss mit den Gesetzen und Vorschriften und Vision der kommunalen Politik entsprechen;
  5. Die Initiative fügt sich in die Haupt- und Nebenstruktur der Spielpolitik ein und stärkt diese;
  6. Die Initiative wird von kommunalen Fachleuten auf Sicherheit, Machbarkeit und Eignung für den öffentlichen Raum geprüft;
  7. Der Initiator ist eine gemeinnützige Gruppe oder Organisation;
  8. Der Initiator muss nachweisen, dass die Anwohner beteiligt sind und dass die Initiative unterstützt wird;
  9. Der Initiator muss nachweisen, wie die Einrichtung strukturell (täglich oder wöchentlich) von den Bewohnern genutzt wird. Zum Beispiel durch Training, Workshops oder Unterricht durch Verbände, Vereine, kommunale Sporttrainer, etc;
  10. Die Initiative steht im Einklang mit einem spiel- und bewegungsfreundlichen öffentlichen Raum.
Artikel 4: Höhe der Subvention

Der Zuschuss beträgt 50% der veranschlagten Kosten, maximal 5.000 €.

Artikel 6: Verteilungsmethode
  1. Die Zuschüsse werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge gewährt, bis die für den jeweiligen Zuschuss festgelegte Obergrenze erreicht ist.
  2. Wenn der Antragsteller gemäß Artikel 4:5 des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsrecht die Möglichkeit hatte, den Antrag zu ergänzen, gilt als Datum des Antragseingangs das Datum, an dem der ergänzte Antrag eingeht.
  3. Droht die festgesetzte Zuschussobergrenze überschritten zu werden oder wird sie durch die Anzahl der an einem Tag eingegangenen Anträge überschritten, so werden die an diesem Tag eingegangenen Anträge durch das Los gereiht.
Artikel 7: Anwendung
  1. Die Antragstellung erfolgt über das Antragsformular Initiativen Bewegen, Begegnen, Spielen und Sport;
  2. Ein unvollständiger Antrag kann nicht berücksichtigt werden;
  3. Ein Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Eine Beschreibung der Initiative in Text und/oder Bild;
    2. Eine finanzielle Begründung für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung anhand eines Kostenvoranschlags und eines Instandhaltungsplans;
    3. Eine Kostenschätzung, aus der hervorgeht, wie die Initiatorin ihren Anteil finanziert. Dieser Plan muss in jedem Fall darlegen, wie die verbleibenden 50 % der Gesamtkosten finanziert werden, wenn ein Förderbeitrag von maximal 50 % der Kosten gewährt wird;
    4. Eine Beschreibung, wie die Initiative zu einem übergeordneten gesellschaftlichen Interesse beiträgt.

 

Artikel 8: Anwendungszeitraum

Ein Zuschussantrag kann abweichend von § 7 Abs. 3 der Allgemeinen Zuschussverordnung Gemert-Bakel 2024(externer Link) bis spätestens 1. Juli 2026 gestellt werden.

Artikel 9. Zeitraum der Entscheidung

Das Kollegium beschließt, abweichend von § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Subventionsverordnung Gemert-Bakel 2024(externer Link), 8 Wochen nach Einreichung des vollständigen Antrags.

Artikel 10. Verpflichtungen
  1. Der Initiator stellt sicher, dass der Zuschuss für die Umsetzung der Initiative ausgegeben wird und rechnet die Ausgaben anschließend ab. Sollte der Zuschussbetrag nicht vollständig ausgegeben werden, muss eine Rückzahlung durch den Initiator erfolgen;
  2. Der Initiator informiert den Vorstand so schnell wie möglich über veränderte Umstände, die für die Umsetzung der Initiative von Bedeutung sein können;
  3. Der Initiator trifft mit der Gemeinde Gemert-Bakel Vereinbarungen über die ordnungsgemäße Bewirtschaftung, die Instandhaltung und die Meldung von Schäden, wobei sich die Gemeinde Gemert-Bakel das Recht vorbehält, ein Objekt z.B. wegen mangelnder Sicherheit zu entfernen. Die Gemeinde Gemert-Bakel haftet nicht für Schäden an der Spiel-/Bewegungsanlage durch Dritte.
Artikel 11. Schlussbestimmungen
  1. Dieses Förderprogramm tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
  2. Dieses Förderprogramm läuft am 1. Juli 2026 aus. Die Subventionsregelung gilt weiterhin für die Abrechnung der im Rahmen dieser Regelung beantragten Subventionen.
  3. Dieses Förderprogramm wird zitiert als: Förderprogramm Initiativen Bewegen, Begegnen, Spielen und Sport Gemert-Bakel.

Beschlossen vom Gemeindevorstand der Gemeinde Gemert-Bakel am 10. Juni 2025.
Der Gemeindevorstand