Konvent der kommunalen Rechnungsprüfer Gemeinden Gemert-Bakel und Laarbeek

Die Unterzeichner: die Gemeinde Gemert-Bakel; die Gemeinde Laarbeek;
nachstehend "die Gemeinden" genannt;
Der Gemeinderat von Gemert - Bakel und der Gemeinderat von Laarbeek
Laarbeek haben beschlossen, ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt einzurichten;

Vereinbaren Sie im Hinblick auf das Gemeindegesetz Folgendes;

beschließen, in die Vereinbarung der gemeinsamen Rechnungskammer der Gemeinden Gemert-Bakel und Laarbeek einzutreten, die wie folgt lautet:

Artikel 1 Joint Audit Office

  1. Es gibt ein gemeinsames Rechnungsprüfungsamt für beide Gemeinden.
  2. Die Einrichtung des gemeinsamen Rechnungshofs erfolgt durch
    Verordnung, die von den Gemeinderäten jeder Gemeinde erlassen wird
    erlassen wird. Diese Verordnung wird als Verordnung bezeichnet
    Gemeinsame Rechnungskammerverordnung Gemert-Bakel - Laarbeek 2023, im Folgenden als
    nachstehend als Verordnung bezeichnet.
  3. Die Aufhebung oder Änderung der Verordnung erfolgt durch einstimmigen Beschluss der
    der Gemeinderäte,
  4. Der gemeinsame Rechnungshof nimmt für die Gemeinden die Aufgaben wahr
    wie sie in der Verordnung festgelegt sind.

Artikel 2 Regiegroep

  1. Es gibt einen Lenkungsausschuss für den Rechnungshof.
  2. Die Lenkungsgruppe ist ein interkommunales Beratungsgremium, das sich aus mindestens
    mindestens 2 Mitgliedern pro Gemeinderat, unterstützt von einem der
    Ratsschreibern.
  3. Der Vorsitz der Lenkungsgruppe wechselt zwischen den Gemeinden, sofern
    die Mitglieder einvernehmlich etwas anderes vereinbaren. Dies gilt auch für die
    Unterstützung durch die Kanzleien.
  4.  
    1. Die Direktionsgruppe ist mit der Vorbereitung der (Wieder-)Ernennung, der vorübergehenden Suspendierung und der Entlassung der Mitglieder des Rechnungshofs sowie mit der Vorbereitung und Durchführung der (Zwischen-)Bewertung der Zusammenarbeit beauftragt und unterstützt dabei die Gemeinderäte,
    2. Jedes Jahr werden auf Ersuchen der gemeinsamen Obersten Rechnungskontrollbehörde
      Die Direktionsgruppe legt dem Rechnungshof eine grobe Liste möglicher Forschungsthemen vor und empfiehlt dem Ausschuss, daraus die Themen auszuwählen, auf die der Ausschuss seine Arbeit konzentrieren wird. Der Rechnungshof nimmt dann seinen Forschungsplan mit einer Begründung an.
    3. Die Direktionsgruppe beantragt im Namen des betreffenden Gemeinderats oder im Namen der Räte eine zwischenzeitliche Änderung des Jahresplans des Gemeinsamen Rechnungsprüfungsamtes, falls die in Artikel B, Absatz 4, dieser Vereinbarung genannte Situation eintritt.
    4. Die Leitungsgruppe kann darüber hinaus sowohl von den Räten als auch vom Rechnungshof angerufen werden, um
      zur Unterstützung in anderen den Rechnungshof betreffenden Angelegenheiten.
    5. Die Leitungsgruppe berät sich mit dem
      Vorsitzenden des Rechnungshofs.

Artikel 3 Zusammensetzung des gemeinsamen Rechnungshofs

  1. Der gemeinsame Rechnungshof besteht aus mindestens drei externen Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, die von den Gemeinderäten durch einstimmigen Beschluss ernannt werden.
    von den Gemeinderäten einstimmig ernannt und von der Leitungsgruppe vorgeschlagen werden.
  2. Die Anwerbung und Auswahl des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder des
    des gemeinsamen Rechnungshofs erfolgt durch die Leitungsgruppe.
  3. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
  4. Die Mitglieder können auf Vorschlag der Leitungsgruppe einmal für einen Zeitraum von sechs Jahren wiederbestellt werden.
  5. Vor jeder vorläufigen Ernennung konsultiert der Lenkungsausschuss
    sich mit dem Rechnungshof ab.

Artikel 4 Entlassung und Untätigkeit

  1. Die Abberufung eines Mitglieds der gemeinsamen Rechnungskammer erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gemeinderäte.
  2. Fasst einer der Gemeinderäte nach Artikel 6 der Verordnung einen
    Verordnung einen Rücktrittsbeschluss, so trifft der andere Gemeinderat grundsätzlich einen
    grundsätzlich einen einstimmigen Beschluss.
  3. Die Suspendierung eines Mitglieds des Rechnungshofs, die Beendigung oder Verlängerung der
    Verlängerung der Suspendierung, erfolgt durch einstimmigen Beschluss der
    Räte der Gemeinden.
  4. Der Rücktritt oder die Suspendierung des Präsidenten und der Mitglieder des
    Mitglieder des Rechnungshofs erfolgt erst, nachdem sie in der Leitungsgruppe erörtert worden sind.
    erörtert worden ist.

Artikel 5 Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Rechnungshofs

  1. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im Rechnungshof eine Vergütung
    Rechnungshofes.
  2. Die Vergütung beträgt 275,00 € pro Monat für den Vorsitzenden und 225,00 € pro Monat für die anderen Mitglieder.
  3. Für die Durchführung von Recherchen durch ein oder mehrere Mitglieder des Rechnungshofs selbst wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 € pro Stunde für jede tatsächlich in Anspruch genommene Stunde gewährt.
  4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen gehen zu Lasten des Haushalts des Rechnungshofs.
  5. Die Reisekosten werden ebenfalls nach den bei der Gemeinde allgemein geltenden Normen erstattet.
  6. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Bezüge werden jährlich zum 1. Januar indexiert.
    Januar mit dem Prozentsatz indexiert, der für die Indexierung der Dienstbezüge der Ratsmitglieder und
    Indexierung der Zulagen für Rats- und Ausschussmitglieder gemäß dem
    Rechtspositiebesluit decentrale politieke ambtsdragers.
  7. Die in diesem Artikel genannten Gebühren können angepasst werden, wenn die Räte der
    der beteiligten Gemeinden dies einstimmig beschließen.

Artikel 6 Eid oder Versprechen

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses legen den Eid oder das Versprechen gemäß
den Eid oder das Versprechen gemäß Artikel 81m Absatz 2 des Gemeindegesetzes in einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats von Gemert-Bakel ab.

Artikel 7 Sekretariat

  1. Das offizielle Sekretariat sowohl des Rechnungshofs als auch der regiegroep
    wird von den Kanzleien der teilnehmenden Gemeinden gestellt. Nach einem Rotationssystem stellt jede Kanzlei das offizielle Sekretariat entweder für den Ausschuss oder die Leitungsgruppe.
  2. Der Standesbeamte der Gemeinde, in der das offizielle Sekretariat seinen Sitz hat,
    fungiert während dieses Zeitraums als Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die den
    Rechnungshofes bzw. der Direktionsgruppe.

Artikel 8 Forschungsplan

  1. Vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres legt der Ausschuss einen Forschungsplan vor, in dem die Themen aufgeführt sind, die für eine Untersuchung oder einen Quick-Scan im kommenden Kalenderjahr in Betracht kommen. Jedes Jahr wird mindestens eine Untersuchung für jede einzelne Gemeinde sowie eine Untersuchung für die teilnehmenden Gemeinden insgesamt durchgeführt.
  2. Bevor der Ausschuss seinen Untersuchungsplan vorlegt, gibt er den
    die Gemeinderäte über die Direktionsgruppe die Möglichkeit, Wünsche
    Wünsche bezüglich der vom Rechnungshof durchzuführenden Untersuchungen oder Quick-Scans zu äußern.
    Scans.
  3. Im Entwurf des Untersuchungsplans erläutert der Rechnungshof die Gründe
    wie er zu seinem Untersuchungsplan gekommen ist.
  4. Wenn sich der Bedarf einer oder aller Gemeinden an Forschung zu einem
    ändern sich die aktuellen Umstände derart, dass
    eine vollständige Umsetzung des Forschungsplans unerwünscht ist und stattdessen
    stattdessen die Erforschung eines völlig neuen Themas aktuell und gewünscht ist,
    kann die Rechnungskammer auf Antrag des Lenkungsausschusses beschließen, die
    die Themenauswahl und den Untersuchungsplan zu ändern.
  5. Auf Antrag einer einzelnen teilnehmenden Gemeinde kann der Rechnungshof über den Untersuchungsplan hinaus weitere Untersuchungen und/oder Quick-Scans durchführen. Das National Audit Office entscheidet, welche Themen untersucht werden sollen.
  6. Im Rahmen der Durchführung einer spezifischen
    Untersuchung oder Quick-Scan von Experten unterstützt zu werden. Die Kosten für
    Expertenunterstützung gehen zu Lasten des Budgets, das dem Rechnungshof von der betreffenden Gemeinde zur Verfügung
    Budget, das dem Rechnungshof von der betreffenden Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 9 Haushalt und Kostenteilung

  1. Die Gemeinderäte stellen dem Rechnungshof jährlich ein Budget von
    von € 1,00 pro Einwohner zur Verfügung, entsprechend der voraussichtlichen Einwohnerzahl am 1.
    Januar des jeweiligen Dienstjahres. Dieser Beitrag wird jährlich auf der Grundlage von
    der Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Sekretariat des
    Sekretariat des Ausschusses in diesem Dienstjahr.
  2. Die Kosten für die Durchführung sowohl des Ausschusses als auch der Lenkungsgruppe werden getragen
    aus dem in Absatz 1 genannten Haushalt bestritten.
  3. Der auf 1,00 € pro Einwohner basierende Beitrag wird nur dann indexiert oder
    angepasst, wenn die Gemeinderäte dies einstimmig beschließen,
  4. Die Haushaltsführung obliegt der Gemeinde und der Geschäftsstelle, in der das Dienstjahr
    das Sekretariat des Ausschusses angesiedelt ist.
  5. Auf der Grundlage der durchgeführten Verwaltung wird ein Rechnungsergebnis erstellt, das mit der
    betroffenen Gemeinde ausgetauscht wird.

Artikel 1O Bewertung

Der Ausschuss wird auf Initiative der Leitungsgruppe bewertet.

Artikel 11 Gültigkeitsdauer

  1. Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, ist wirksam
    bis zum 1. März2023 zurück und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
  2. Während der Laufzeit dieses Paktes gewährleisten die Gemeinden ihren
    den in Artikel 9 dieses Paktes genannten Beitrag.

Artikel 12 Änderung, Kündigung und Beitritt

  1. Eine vorläufige Änderung dieser Vereinbarung ist nur möglich, wenn alle
    Gemeinden der vorgeschlagenen Änderung zustimmen.
  2. Die Vereinbarung kann von jeder der Gemeinden unter Einhaltung einer
    unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einem Kalenderjahr gekündigt werden.
  3. Die Beendigung des Vertrages erfolgt durch schriftliche Kündigung durch
    durch den Rat der scheidenden Gemeinde auf der Grundlage eines Beschlusses des
    zuständigen Gemeinderats.
  4. Der Beitritt einer anderen Gemeinde erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Räte. In diesem Fall endet diese Vereinbarung und es wird eine neue Vereinbarung
    aufgesetzt.

Diese Vereinbarung kann als Konvent der gemeinsamen Rechnungskammer der Gemeinden Gemert-Bakel und Laarbeek 2023 zitiert werden.

Verabschiedet in der Sitzung vom 10. April 2025 und geändert durch Beschluss vom 10. April 2025,
Der Rat der Gemeinde Gemert-Bakel,

Ondertekend door:
Der Kanzler,
M.C.P. Laurenssen
der Vorsitzende,
M.S. van Veen

Verabschiedet in der Sitzung vom 20. März 2025 und geändert durch Beschluss vom 20. März 2025,

Ondertekend door:
Der Rat der Gemeinde Laarbeek,
M.L.M. van Heijnsbergen
der Vorsitzende,
L.A.G.P. van der Aa